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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: XI ZR 122/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG zur Existenz der von der Beklagten zu 1) behaupteten Regel des Völkergewohnheits-rechts, derzufolge Forderungen gegen Banken stets am Sitz der kontoführenden Filiale belegen seien, bedarf es nicht, weil auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Regel vorliegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 2542, 2544; NJW 1986, 1427, 1428; BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, RIW 2007, 137, 139). Die von der Beklagten zu 1) erhobenen Rügen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Der Kläger und die Beklagte zu 1) tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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