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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: XI ZR 124/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 124/00

vom

9. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die mit Senatsbeschluß vom 30. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26 ff.) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Rechtsfragen stellen sich hier nicht. Die Kläger haben die streitigen Darlehensverträge nicht selbst abgeschlossen. Für sie hat vielmehr eine bevollmächtigte Treuhänderin gehandelt. Widerrufen werden kann deshalb allenfalls der notarielle Treuhandvertrag mit Vollmacht. Ein solcher Widerruf, für den im übrigen nichts vorgetragen ist, läßt die Wirksamkeit der Darlehensverträge hier unberührt (Senatsurteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f. und - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 ff.).

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 288.582 DM



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