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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: XI ZR 150/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 21. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Grundsätze, nach denen die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung des Saldos aus einem Kontokorrent zu verteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 105, 263, 265; Urteile vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621, 622) bereits geklärt. Daß diese Grundsätze auch bei einer Abtretung der Saldoforderung gelten, ist keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Frage stellt sich vielmehr nur in seltenen Fällen.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht.
Ende der Entscheidung
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