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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: XI ZR 154/99
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Oktober 1999
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres
am 5. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S., E., vom 18. August 1988, Urkunden-Nr. 1421/88, einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Auf die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung nur über den Betrag von 66.626,28 DM hinaus für unzulässig erklärte.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde. In seinem Antragsschriftsatz vom 27. September 1999 macht er - gleichlautend mit seiner Begründung eines vom erkennenden Senat bereits abgelehnten Antrags vom 13. September 1999 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil - unter Vorlage einer Ablichtung der Ladung geltend: Der Beklagte betreibe aus der angefochtenen Urkunde erneut die Zwangsvollstreckung und habe die Ladung des Klägers für den 14. September 1999 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt; dadurch sei zu besorgen, daß die Existenz des Klägers als Zahnarzt gefährdet werde.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Bezugnahme des Klägers auf den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 14. September 1999 und damit auf ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis ist nicht geeignet, ein rechtliches Interesse an einer naturgemäß nur in die Zukunft wirkenden Einstellung der Zwangsvollstreckung darzutun.
Ende der Entscheidung
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