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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: XI ZR 167/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil ist offensichtlich richtig. Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Trennungstheorie haftet die finanzierende Bank für falsche Angaben oder ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten von Anlagevermittlern in Bezug auf das Anlagegeschäft grundsätzlich nicht (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99, WM 2000, 1687, 1688 ). Ein Fehlverhalten hinsichtlich des Darlehensvertrages hat der Kläger nicht dargelegt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 158.300 DM
Ende der Entscheidung
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