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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: XI ZR 196/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Rüge der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen der Klägerin zur Art der Geschäftstätigkeit der A. GmbH (künftig: GmbH) übergangen. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich. Es fehlt ausreichend substantiiertes und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin zu den von der GmbH nach dem 1. August 2003 erzielten Gewinnen. Ausweislich des beabsichtigten stillen Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin nur aus erzielten und anhand der Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens 12% pro Jahr erhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.905,05 €.
Ende der Entscheidung
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