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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: XI ZR 200/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 47 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, den Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2005 auf 600.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Maßgeblich ist danach die Beschwer, nicht eine angebliche Absprache des Beklagten mit seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten.
Ende der Entscheidung
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