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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: XI ZR 207/00
Rechtsgebiete: BörsG


Vorschriften:

BörsG § 55
BörsG § 55

Gleicht ein Bankkunde den aus unverbindlichen Börsentermingeschäften resultierenden Debetsaldo auf einem Girokonto durch Zahlung vorbehaltlos aus, so sind die unklagbaren Verbindlichkeiten endgültig erfüllt. Gleiches gilt, wenn er zum Ausgleich eines solchen Debetsaldos Wertpapiere veräußert, gleichzeitig die Auflösung des Kontos verlangt und die Bank anweist, einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf ein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen.

BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - XI ZR 207/00 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 207/00

vom

9. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 208.000 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob in der Auflösung eines kreditorischen, zur Abwicklung von unverbindlichen Börsentermingeschäften verwendeten Girokontos auf Verlangen des Kunden eine Erfüllungsleistung im Sinne des § 55 BörsG gesehen werden kann, stellt sich nicht. Das Girokonto des Klägers wies ausweislich der vom Berufungsgericht berücksichtigten Kontoabrechnung der Beklagten im Zeitpunkt des Auflösungsverlangens am 23. September 1991 ein - wenn auch kleines - Restdebet von 5,24 DM (nicht 5,40 DM) auf. Dieses resultierte, wie der Kläger wußte, aus Verlusten bei Börsentermingeschäften. Es sollte nach dem Willen des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm verlangten Auflösung des Kontos mit Hilfe des Erlöses aus dem Verkauf der restlichen Optionsscheine aus seinem Depot ausgeglichen und der verbleibende Überschuß auf sein Konto bei einer anderen Bank überwiesen werden. Zu diesem Zweck unterzeichnete er einen Überweisungsauftrag ohne Angabe des Überweisungsbetrages und ermächtigte die Beklagte, den sich nach der Verrechnung mit dem Debetsaldo ergebenden Überschußbetrag in den Überweisungsauftrag einzusetzen. Da alle verlustreichen Börsentermingeschäfte über das Girokonto abgewickelt worden waren, war die durch die Ausführung des Auftrags des Klägers zustande gekommene Verrechnungsvereinbarung eindeutig auf den endgültigen Ausgleich der unvollkommenen Verbindlichkeiten aus bestimmten Börsentermingeschäften gerichtet.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Rechtsprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene Verrechnungsvereinbarung nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt, wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten gerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch Senatsurteile vom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368 und vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Gleicht der Kunde bei einem debitorischen Konto den Saldo vorbehaltlos durch Zahlung aus, so führt dieser Ausgleich ohne Rücksicht auf eine ausdrückliche Verrechnungsvereinbarung gemäß § 55 BörsG zur endgültigen Erfüllung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen sind (Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547; OLG Hamm WM 1996, 2274, 2276, bestätigt durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. April 1997 - XI ZR 243/96; Joeres, Festschrift Schimansky S. 667, 678). Gleiches gilt, wenn der Kunde - wie hier - (auch) zum Ausgleich des Debetsaldos Wertpapiere veräußert, gleichzeitig die Auflösung des Girokontos verlangt und die Bank anweist, einen nach der Verrechnung verbleibenden Überschuß auf sein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. In einem solchen Falle bringt der Kunde unmißverständlich zum Ausdruck, daß er eine Verrechnung des Erlöses aus dem Wertpapierverkauf mit dem aus Verlusten aus unverbindlichen Börsentermingeschäften resultierenden Debet wünscht und diese Geschäfte unter Aufgabe eigener Vermögenspositionen und Beendigung der Geschäftsverbindung erfüllen will. Daß aus buchungstechnischen Gründen der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere erst dem Konto gutgebracht, dann der kausale Saldo gebildet und in dessen Höhe die Überweisung ausgeführt wird, ändert nichts.

Ende der Entscheidung

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