Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2001
Aktenzeichen: XI ZR 215/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b Abs. 1
ZPO § 554 a
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 215/00

vom

16. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann,

am 16. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 2000 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert: 201.785,13 DM

Gründe:

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist offensichtlich unbegründet.

a) Es kann schon keine Rede davon sein, daß der Kläger keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Der Kläger hat nacheinander drei solcher Rechtsanwälte beauftragt, die zu seiner Vertretung bereit waren. Die Einreichung einer Revisionsbegründung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers daran gescheitert, daß die beauftragten Rechtsanwälte nicht bereit waren, seine von ihm selbst entworfene, völlig ungeeignete Revisionsbegründung in das Verfahren einzuführen. Auf ihre Einführung hat der Kläger indes kein Recht; eine von einer nicht postulationsfähigen Person verfaßte Rechtsmittelbegründung würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung, die beim Bundesgerichtshof herrscht, zuwiderlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (Senatsbeschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537).

b) Abgesehen davon ist die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Das Berufungsurteil ist offensichtlich richtig. Von einem Beratungsverschulden der Beklagten oder gar ihrer Haftung nach dem Börsengesetz kann keine Rede sein. Dem Kläger, einem Betriebswirt mit mehrjähriger Erfahrung in Aktienspekulationen, mußte die Beklagte nicht erklären, daß eine Spekulation mit einer Aktie auf Kredit mit großen Risiken verbunden ist und zu erheblichen Verlusten führen kann. Daß sich dieses vom Kläger bewußt in Kauf genommene Risiko realisiert hat, ist der Beklagten nicht anzulasten.

2. Da die Revision nicht innerhalb der am 12. Januar 2001 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, war sie gemäß §§ 554 a, 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück