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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: XI ZR 216/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Joeres und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl
am 3. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 61.139,20 ?.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) eröffnet eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784 und Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02) Wiederholungsgefahr fehlt. Dem Berufungsgericht ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsverkündung am 7. Mai 2002 die erst später ergangene Senatsentscheidung noch nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung beanstandet, trifft es zwar zu, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bestehenden Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit befaßt. Das Berufungsgericht stellt hier aber keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz auf. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit gerügte Rechtsfehler ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, daß der Klägerin eine sittenwidrige Überteuerung der Wohnung bekannt war. Er wäre darüber hinaus auch nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungsurteil verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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