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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: XI ZR 220/07
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 52
BGB § 776
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 220/07

vom 27. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 52 InsO die Entscheidung nicht. Die verbürgte Hauptschuld ist jedoch aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tilgungsbestimmung des Insolvenzverwalters vom 9. März 2005 erloschen. Überdies wäre der Beklagte gemäß § 776 BGB, der in der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde nicht wirksam abbedungen oder eingeschränkt worden ist (BGHZ 144, 52, 55; 156, 302, 310), frei geworden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 422.427,84 €.

Ende der Entscheidung

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