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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: XI ZR 241/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 241/04

vom 3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Ellenberger

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht veranlaßt, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem Abschluß des Darlehens-vertrages verneint hat. Das angefochtene Urteil verletzt auch nicht Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 65.000 €.

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