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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: XI ZR 250/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 250/04

vom 15. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann sowie die Richterin Mayen

am 15. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 22.809,38 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits höchstrichterlich geklärt oder erweisen sich als nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu einem angeblichen Widerspruch im landgerichtlichen Urteil nicht als Berufungsangriff gegen die landgerichtlichen Begründungen der Abweisung ihrer Aufrechnungsforderung angesehen. Hierzu hatte das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anlaß, weil der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sich eindeutig nur auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Hauptforderung bezog und gerade nicht im Zusammenhang mit der Abweisung der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen stand.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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