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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: XI ZR 274/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 274/02

vom

3. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 3. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 996.006,81 €.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Wie sie selbst vorbringen, ist bereits geklärt, daß für eine finanzierende Bank ausnahmsweise unter anderem dann eine Aufklärungspflicht zu bejahen sein kann, wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen Wissensvorsprung auch erkennen kann (Senat, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.). Ob hier ein solcher Wissensvorsprung der Beklagten gegeben war oder ob sie - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - keine konkrete Kenntnis von der Verwendung der von den Klägern aufgenommenen Darlehen hatte, ist eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall und als solche nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Eine entscheidungserhebliche Divergenz zum Senatsurteil vom 16. Januar 1996 (BGHZ 131, 385, 391) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß eine von den beiden Vermögensberatern der Kläger geschaffene Haustürsituation der Beklagten nicht zuzurechnen ist.

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Ende der Entscheidung

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