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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: XI ZR 281/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 547
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 281/00

Verkündet am: 9. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, soweit darüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 8. Mai 2001 entschieden worden ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob die beklagte Sparkasse verpflichtet ist, dem Kläger "einen Kontokorrentkreditvertrag neu anzufertigen" und über verschiedene Konten Rechnung zu legen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bezirkssparkasse S. (im folgenden: Bezirkssparkasse), gewährte dem Kläger mit Verträgen vom 29. Januar 1988 zwei Tilgungsdarlehen über 212.000 DM und 288.000 DM auf den Konten Nr. ...74 und Nr. ...84 und mit Vertrag vom 22. März 1994 ein weiteres Darlehen von 206.000 DM auf dem Konto Nr. ...34. Unter dem 31. Oktober 1996 stellte sie dem Kläger weiter einen unbefristeten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 190.000 DM auf dessen Girokonto Nr. ...22 zur Verfügung. Als Sicherheit dienten der Bezirkssparkasse Grundschulden in Höhe von insgesamt 918.000 DM, die auf dem Wohngrundstück des Klägers in P. lasten.

Mit Schreiben vom 27. November 1997 kündigte die Bezirkssparkasse die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung und forderte den Kläger erfolglos auf, den von ihr errechneten Schuldsaldo in Höhe von insgesamt 802.012,12 DM bis zum 15. Dezember 1997 auszugleichen. Am 13. November 1998 sperrte sie das Girokonto des Klägers.

Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, die Kündigung der Geschäftsbeziehung und die Sperrung des Girokontos seien unwirksam. Im Jahre 1996 sei mit der Bezirkssparkasse vereinbart worden, daß der ihm seinerzeit eingeräumte Kontokorrentkredit nicht nur auf 190.000 DM, sondern auf 290.000 DM erhöht werde. Ihm stehe deshalb die "Anfertigung" eines neuen Kontokorrentkreditvertrages zu. Seit 1996/97 habe es Unregelmäßigkeiten in der Kontenabrechnung und Rechnungslegung durch die Bezirkssparkasse gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Kontensperrung des Girokontos Nr. ...22 vom 13. November 1998 aufzuheben und die ein- und ausgehenden monatlichen ARV-Renten des Klägers in Höhe von je 1.619,06 DM zu gewährleisten,

2. ihm den Kontokorrentkredit in Höhe von 20.256,65 DM zur Verfügung zu stellen,

3. den Kontokorrentkreditvertrag Nr. ...22 bis zum Höchstbetrag von 290.000 DM neu anzufertigen,

4. ab 1997 für die Darlehenskonten Nr. ...84, Nr. ...74 sowie Nr. ...34 und das Kontokorrentkonto Nr. ...22 Rechnung zu legen, Abrechnungen zu erteilen und zuzustellen.

Das Landgericht hat durch Einzelrichter die Klage hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3) als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie beantragt, das landgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise hat er mit den Berufungsanträgen zu Ziffer 2 a) - d) die erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt und zusätzlich hilfsweise beantragt, die zugunsten der Bezirkssparkasse eingetragenen, auf seinem Grundstück lastenden Grundschulden zu löschen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) (= Berufungsanträge zu 2 c und d) als unzulässig verworfen und sie im übrigen zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt, hat der Senat, soweit die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden ist, nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffer 2 c) und d) gemäß § 547 ZPO zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung als unzulässig verworfen hat - im wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) genüge die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie greife zwar die Klageabweisung im Ergebnis an, enthalte aber nicht die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Es werde nicht dargelegt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Klageabweisung nach Auffassung des Klägers unrichtig sein solle. Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß die Beklagte gemäß Verbraucherschutzgesetz zur Neuausfertigung eines Kontokorrentkreditvertrages und im Rahmen einer ordentlichen Buchführung zur Erfassung aller laufenden Gutschriften und Belastungen, zur Hinterlegung von Kontoauszügen, zur Ermittlung und Zustellung von Jahresabschlußsalden verpflichtet sei, gehe der Kläger nicht konkret auf den Streitfall und die zur Klageabweisung führenden Gründe des Landgerichts ein. Die pauschale Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen und unerledigt gebliebene Beweisantritte enthielten keine hinreichend genaue Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil. Es stelle auch keine zulässige Berufungsbegründung dar, wenn die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gerügt und deswegen in erster Linie die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werde.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

1. Nachzuprüfen ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Im übrigen ist die Revision des Klägers bereits durch den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 8. Mai 2001 beschieden. Als unzulässig verworfen hat das Berufungsgericht die Berufung ausweislich des Urteilstenors nur hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4). Den in erster Linie gestellten Antrag, das Urteil des Landgerichts für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit zurückzuverweisen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei sachlich beschieden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob seiner Ansicht, die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sei ungeeignet, der angefochtenen Entscheidung die Grundlage zu nehmen, und stelle deshalb keine zulässige Berufungsbegründung dar, gefolgt werden könnte.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kläger das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 3) und 4) nicht zulässig mit der Berufung angefochten hat.

a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die eine Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 m.w.Nachw.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.

aa) Was den Klageantrag zu Ziffer 3) anbelangt, hat das Landgericht das Rechtsschutzinteresse verneint, da der Kläger unmittelbar auf Bereitstellung zusätzlicher Kreditmittel in Höhe von 100.000 DM bzw. auf Annahme seines entsprechenden Vertragsantrags durch die Beklagte habe klagen können.

Ob diese Begründung zutreffend war, kann dahingestellt bleiben, denn in der Berufungsbegründung findet sich kein Hinweis, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Klageabweisung als unzulässig rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Die formelhafte Erklärung, die Beklagte sei verpflichtet, "gemäß Verbraucherschutzgesetz einen KK-Kreditvertrag in Höhe von 290.000 DM neu auszufertigen" (GA II 9), stellt ebensowenig eine ausreichende Begründung dar wie der pauschale Hinweis, es werde auf "das Vorbringen des Klägers in erster Instanz einschließlich aller Beweisangebote" Bezug genommen.

bb) Hinsichtlich des auf Rechnungslegung gerichteten Klageantrages zu Ziffer 4) hat das Landgericht ausgeführt, unstreitig habe die Bezirkssparkasse über die Konten Rechnung gelegt; soweit der Kläger hierbei pauschal oder unter Hinweis auf Anlagen Unregelmäßigkeiten behaupte, sei sein Vortrag unsubstantiiert.

Auch damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht in der gebotenen Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich formelhaft die bereits in erster Instanz vertretene Rechtsansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, "alle laufenden Gutschriften und Belastungen zu erfassen, Kontoauszüge zur Abholung zu hinterlegen, Jahres-/Abschluß-/Salden... zu ermitteln und zwecks Anerkennung durch den Kontoinhaber diesem zuzustellen". Konkrete Gründe, warum die Beklagte zur nochmaligen Rechnungslegung und Neuabrechnung der Konten verpflichtet gewesen sein soll, fehlen. Insbesondere werden Unregelmäßigkeiten bei der Kontoführung oder Rechnungslegung nicht substantiiert dargelegt.

III.

Die Revision des Klägers, dessen hilfsweise gestellten Antrag auf Zustimmung der Beklagten zur Löschung der sein Anwesen belastenden Grundschulden das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht sachdienlich angesehen hat, war daher zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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