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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: XI ZR 300/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 321 a Abs. 4 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 19. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 22. Juli 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Vorbringen des Beklagten zur fehlenden Auszahlungsanweisung über Darlehensvaluta in Höhe von 212.000 DM ist nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte war als Rechtsanwalt und Notar ohne weiteres in der Lage, aus der Beschreibung des Verwendungszweckes in der Vertragsurkunde die von der Klägerin beabsichtigte Verwendung der Darlehensvaluta zur Tilgung der bei den dort genannten Banken bestehenden Verbindlichkeiten zu erkennen. Deshalb und im Hinblick auf seine insgesamt 21 Teilzahlungen innerhalb von neun Jahren über den angeblich vereinbarten Höchstbetrag von 200.000 DM hinaus stellt seine Berufung auf die Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung eine unzulässige und damit gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung dar (Senatsurteil vom 12. Juni 1997 - XI ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1660).
Ende der Entscheidung
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