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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: XI ZR 302/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
am 18. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren beträgt 76.693,78 €.
Gründe:
Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen offensichtlich nicht vor. Daß der Bürge eines Wechselakzeptanten ohne Protest haftet, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. April 1972 (II ZR 107/70, BGHZ 59, 197, 199) geklärt und entspricht heute der einhelligen Meinung in der Literatur (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 22. Aufl. WG Art. 32 Rdn. 1; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz, AGB 3. Aufl. WG Art. 53 Rdn. 1; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 146; Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 120; Stranz, Wechselrecht 14. Aufl. Art. 32 Anm. 2; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht § 88 I).
Ende der Entscheidung
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