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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: XI ZR 309/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 309/99

vom

23. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 23. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung an einem Fremdgeldkonto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Seiten bei der beklagten Sparkasse, auf dem im Jahre 1996 ein Betrag von 60.000 DM hinterlegt worden ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages nebst Zinsen, die Beklagte begehrt mit der Widerklage eine entsprechende Zustimmung der Klägerin.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und deren Beschwer durch das Berufungsurteil auf 60.000 DM festgesetzt.

Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Ansicht, bei der Berechnung der Beschwer seien außer dem hinterlegten Betrag auch die darauf angefallenen Zinsen zu berücksichtigen. Dazu trägt sie vor, der hinterlegte Betrag von 60.000 DM sei am 29. November 1999 als Festgeld angelegt worden und bis zum 8. Mai 2000 auf 60.464,39 DM angewachsen.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.

Bei einem Rechtsstreit um die Zustimmung zur Auszahlung einer Hinterlegungsmasse sind zwar auf den hinterlegten Betrag etwa angefallene Zinsen für die Berechnung des Streitwerts und der Urteilsbeschwer mit zu berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand einer Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO, sondern gemeinsam mit dem hinterlegten Betrag Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (Senatsbeschluß vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, zur Veröffentlichung in BGHR ZPO § 4 Abs. 1 - Nutzungsentschädigung 1 vorgesehen; RG HRR 1931 Nr. 252). Voraussetzung ist jedoch, daß in dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich Zinsen angefallen oder zumindest Zinsansprüche dem Grunde nach entstanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Beschwer durch ein Berufungsurteil ist der Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89, WM 1989, 1004 m.w.Nachw.).

Im vorliegenden Fall hat die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 12. Oktober 1999 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt waren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch keine Zinsen angefallen und der hinterlegte Betrag noch nicht einmal verzinslich angelegt. Die Klägerin war daher durch das Berufungsurteil allein um den hinterlegten Betrag von 60.000 DM beschwert.

Ende der Entscheidung

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