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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: XI ZR 324/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 5
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 324/00

vom

15. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Wassermann

am 15. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. September 2000 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung zweier Darlehensverträge in erster Linie die Feststellung, daß er der Beklagten aus der Rückführung der beiden Darlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus einer notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen dieser Vorfälligkeitsentschädigung zu betreiben, und weiter hilfsweise die Feststellung, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, die Kosten der Umschreibung der Urkunde auf die jetzige Beklagte zu tragen. Die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich auf 45.270,19 DM; die Kosten für die Umschreibung der vollstreckbaren Urkunde betragen 2.172,80 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und zur Beschwer des Klägers ausgeführt, diese übersteige 60.000 DM nicht.

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Er ist der Ansicht, die abgewiesenen Haupt- und Hilfsanträge beschwerten ihn insgesamt mit über 90.000 DM. Außerdem sei er durch die bisherigen Kosten des Rechtsstreits mit fast 32.000 DM sowie durch die von der Beklagten verlangten Verzugszinsen von mehr als 4.000 DM beschwert.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers ersichtlich in Anlehnung an seinen Streitwertbeschluß vom 29. September 2000 über insgesamt 56.496,68 DM (45.270 DM für den Hauptantrag, 9.054 DM für den ersten und 2.172,68 DM für den zweiten Hilfsantrag) festgesetzt. Zu Unrecht meint der Kläger, daß auch der Wert des ersten Hilfsantrages mit dem vollen Wert des Hauptantrages anzusetzen sei.

Bei der nach § 5 ZPO grundsätzlich gebotenen Zusammenrechnung des Wertes abgewiesener Haupt- und Hilfsanträge (BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83, WM 1983, 1320) dürfen Anträge nur berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich nicht identisch sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292).

Hier kommt eine Zusammenrechnung des Wertes des Haupt- und ersten Hilfsantrags nicht in Betracht, da beide Anträge wirtschaftlich identisch sind. Mit dem Hauptantrag hat sich der Kläger im Wege der negativen Feststellungsklage gegen einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 45.270,19 DM gewandt. Der Wert einer solchen Klage entspricht der Höhe des Anspruchs, dessen sich die Beklagte berühmt (BGH, Beschluß vom 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025). Mit dem ersten Hilfsantrag hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte wegen dieses Anspruchs nicht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 8. Juli 1994 betreiben könne. Der Wert dieser hilfsweise erhobenen negativen Feststellungsklage kann nicht höher angesetzt werden als der einer Vollstreckungsabwehrklage, mit der der Schuldner sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wendet und nicht nur ein Feststellungs-, sondern ein Gestaltungsurteil erstrebt, durch das die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt wird. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Umfang des Angriffs (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806). Dieser ist hier auf 45.270,19 DM beschränkt; nur wegen einer Vorfälligkeitsentschädigung in dieser Höhe droht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.

Verzugszinsen und die in den Vorinstanzen angefallenen Verfahrenskosten sind entgegen der Ansicht des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294; Zöller/Herget, 22. Aufl. § 3 ZPO Rdn. 16, "Vollstreckungsabwehrklage"; Musielak/Smid, 2. Aufl. § 3 ZPO Rdn. 34).

Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Wertes seiner Beschwer konnte danach keinen Erfolg haben.

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