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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: XI ZR 342/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 19. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch die fehlerhafte Anrechnung eines Mitverschuldens des Anlegers (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1690 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425) ist die Beklagte zu 2) nicht beschwert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 41.414,64 EUR.
Ende der Entscheidung
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