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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: XI ZR 351/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 242 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Hauptschuldners aus § 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrak-ter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungsgrundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Berufungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Es handelt sich vielmehr allenfalls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Senat hat auch die von der Klägerin erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 65.445,36 €.
Ende der Entscheidung
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