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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: XI ZR 353/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 3
ZPO § 555 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 353/04

vom 21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 21. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

1. Die Gehörsrüge ist bereits deswegen unbegründet, weil die geltend gemachten angeblichen Gehörsverletzungen nicht entscheidungserheblich sind. Sie haben ausschließlich die Ausführungen des Senats im Zusammenhang mit der Anwendung Deutschen Rechts im Hinblick auf den Ablauf der Vorlagefrist zum Gegenstand. Da der Senat die Klageabweisung aber alternativ auch auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt hat, kann eine günstigere Entscheidung für den Kläger von vornherein selbst für den Fall ausgeschlossen werden, dass seine Rügen zuträfen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321a Rdn. 12; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321a Rdn. 6).

2. Im Übrigen hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht verletzt.

a) Soweit der Kläger meint, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen des Senats, "Insoweit heißt es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obligationen notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des Deutschen Reichs erfolgt sind", nicht Stellung nehmen können, so trifft dies schon allein deswegen nicht zu, weil sich dieser Satz in der von ihm mit der Klage als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Schuldverschreibung befindet. Hinzu kommt, dass der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einführung in den Sach- und Streitstand auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen hat.

b) Soweit der Kläger meint, der Senat habe sich nicht mit den Erwägungen der Revisionsbegründung zu der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 126, 196 ff. auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Der Senat hat die Argumente des Klägers erwogen und als nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Kläger meint, die Tatsache, dass der Senat eine Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im Haag zitiert habe, sei überraschend, trifft das ebenfalls nicht zu. Zum einen wird diese Entscheidung vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 126, 196, 206, mit der sich die Revision eingehend auseinandergesetzt hat, abgehandelt. Zum anderen hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einführung in den Sach- und Streitstand ausdrücklich auf die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Internationalen Gerichtshofs im Haag hingewiesen und dies auch später im vom Prozessbevollmächtigten des Klägers lebhaft geführten Rechtsgespräch wiederholt, was dem Prozessbevollmächtigten des Klägers möglicherweise aufgrund seines emotionalen Verhaltens in der mündlichen Verhandlung entgangen ist.

c) Soweit die Gehörsrüge sich dagegen wendet, dass der Senat von einer einheitlichen in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzierten Anleihe ausgegangen ist, sieht sie im Ansatz zutreffend, dass es sich hierbei um eine Feststellung des Berufungsgerichts handelt. Diese Feststellung steht im Einklang mit den Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 17. August 2004, in dem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm die niederländischen Bedingungen nicht bekannt seien, aber sich aus dem Prospekt ergebe, dass sich der in den Niederlanden begebene Teil der Anleihe nach denselben Bedingungen gerichtet habe wie der in den USA begebene Teil. Die Revisionsbegründung hat in Widerspruch zu diesem eigenen klägerischen Vorbringen den Prospekt und das Ausgabeangebot als Anlagebedingungen (gemeint wohl: Anleihebedingungen) bezeichnet und ohne nähere Begründung eine Unterschiedlichkeit der Anleihebedingungen in den Raum gestellt. Der Senat hat auch insofern das Revisionsvorbringen geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.

Ende der Entscheidung

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