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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: XI ZR 360/00
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b | |
ZPO § 42 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl
am 1. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers, der erfolglos die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO beantragt hatte, ist nicht begründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier keine Rede sein. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis wecken könnten, der Richter habe sich von anderen als in der Sache begründeten Erwägungen leiten lassen. Dies gilt insbesondere auch für den Beschluß des Senats vom 11. März 2003, mit dem der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen worden ist, sowie für das vorangegangene Hinweisschreiben des Vorsitzenden Richters vom 2. Januar 2003. Beide sind ersichtlich nicht Ausdruck von Willkür oder einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem Kläger, sondern vielmehr Ergebnis einer Anwendung der Zivilprozeßordnung. Der Umstand, daß der Kläger die Ablehnung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts für fehlerhaft hält, rechtfertigt einen Ablehnungsgrund schon deshalb nicht, weil die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht dazu dient, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren.
Ende der Entscheidung
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