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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: XI ZR 370/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Beratungs- und Aufklärungsverschulden in Bezug auf die geschlossenen Darlehensverträge liege nicht vor, sind rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung stellt sich gleichwohl im Ergebnis als richtig dar, da ein derartiges Verschulden nur einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätendarlehen begründet, der nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Ein Aufklärungsverschulden der Beklagten in Bezug auf das finanzierte Geschäft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Ein etwaiges institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin begründet keine tatsächliche Vermutung, die Beklagte habe die angebliche Zahlungsunfähigkeit der Bauträgerin bereits bei Abschluss der Darlehensverträge gekannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 81.315,22 €.
Ende der Entscheidung
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