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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: XI ZR 378/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol als Vorsitzenden, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon dann vor, wenn das eingeschlagene Verfahren fehlerhaft ist und die dem Gericht durch die senatsinterne Geschäftsverteilung gezogenen Grenzen überschritten werden. Um eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu bejahen, muß der Fehler so schwerwiegend sein, daß er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. z.B. BVerfGE 29, 45, 48). Von Willkür kann hier keine Rede sein, da der Vorsitzende des Berufungsgerichts bei Änderung der Sitzgruppe lediglich bestrebt war, dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 97.145,46 € (= 190.000 DM)
Ende der Entscheidung
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