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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: XI ZR 42/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 42/03

vom

23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

am 23. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 153.387,56 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beklagten konnten als verständige Erklärungsempfänger auf die - angeblich - mündliche Zusage einer Kreditgewährung durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten Mitarbeiter der klagenden Bank nicht vertrauen. Für den Vorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde, die Klägerin habe die Beklagten bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages in sittenwidriger Weise überrumpelt, fehlt daher bereits die notwendige Tatsachengrundlage.



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