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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: XI ZR 423/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB § 417 Abs. 2
BGB § 267
BGB § 414
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XI ZR 423/01

Verkündet am: 8. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Betrages, den die beklagte Bank aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erlangt hat, nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1995 kauften der Kläger und zwei weitere Personen, handelnd für die damals noch in Gründung befindliche Porzellanwerke C. GmbH (im folgenden: Käuferin), von der Vereinigten Porzellanwerke S. GmbH (im folgenden: Verkäuferin) Grund- und Anlagevermögen nebst Beständen und immateriellen Werten zum Preis von 14.487.000 DM. In § 3 Ziffer 2 des Vertrags war unter anderem vorgesehen, daß der Kaufpreis in der Weise getilgt werden sollte, daß die Käuferin ein durch Grundschulden an dem verkauften Grundbesitz gesichertes Darlehen der Beklagten nebst Zinsen ab 15. Februar 1995 bis zur Höhe des Kaufpreises als Schuldnerin übernahm. Für dieses Darlehen und den Kaufpreis übernahmen der Kläger und die beiden anderen Vertreter der Käuferin als Gesamtschuldner die Mithaftung und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 1. Juni 1995 schlossen der Kläger, einer der beiden weiteren Vertreter der Käuferin sowie die Käuferin zwei Verträge mit der Beklagten, in denen sie Darlehen der Beklagten in Höhe von insgesamt 14.487.000 DM nebst Zinsen ab 15. Februar 1995 als Schuldner übernahmen.

Im September 1995 trat die Verkäuferin von dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Februar 1995 zurück. In der Folgezeit wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Käuferin eröffnet. Die Beklagte vollstreckte im Dezember 1995 aus der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1995 und ließ Gehaltsansprüche des Klägers gegen dessen Arbeitgeberin pfänden sowie sich zur Einziehung überweisen. Daraus erlöste sie 91.426,21 DM.

Der Kläger verlangt Rückzahlung der 91.426,21 DM nebst Zinsen und behauptet, die Verkäuferin habe auch nach seiner Schuldübernahme die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten ordnungsgemäß erfüllt. Er macht geltend, nach dem Rücktritt der Verkäuferin vom Kaufvertrag seien sowohl die Schuldübernahme im Kaufvertrag als auch die Grundlage für den Fortbestand der Darlehensübernahmeverträge entfallen.

Die Klage hatte in erster Instanz in Höhe eines Teilbetrags von 24.759,75 DM nebst Zinsen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf dessen Berufung den Klageanspruch bis auf einen Teil der Zinsforderung zuerkannt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beklagte sei dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Rückzahlung der aus der Zwangsvollstreckung und Forderungseinziehung erlangten 91.426,41 DM verpflichtet, weil ihr dieser Betrag auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund zugeflossen sei. Aus der wirksamen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers in der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1995 folge nur die formale Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung, nicht aber zugleich ein rechtlicher Grund für die darin liegende Vermögensverschiebung.

An einem solchen Grund fehle es. Zwar sei der Kläger durch die Darlehensübernahmeverträge vom 1. Juni 1995 Schuldner der Beklagten geworden; auch könne dahinstehen, ob § 417 Abs. 2 BGB, der Auswirkungen des Rücktritts der Verkäuferin vom Kaufvertrag auf die Wirksamkeit der Schuldübernahme ausschließe, hier uneingeschränkt gelte und ob die Darlehensübernahmeverträge nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen seien. Entscheidend sei aber, daß ein Rechtsgrund für die Pfändung der Gehaltsansprüche des Klägers schon deshalb nicht bestanden habe, weil nicht ersichtlich sei, daß zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Zinsen bestanden habe. Die Behauptung des Klägers, daß die Verkäuferin ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt und Zinsen von insgesamt 1.229.123,20 DM an die Beklagte gezahlt habe, sei aufgrund eines Geständnisses der Beklagten, das diese nicht wirksam widerrufen habe, als zutreffend anzusehen. Der Betrag dieser Zahlung sei höher als die von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 1995 mit 663.383,70 DM angegebene Zinsforderung gegen den Kläger. Eine höhere Zahlungsverpflichtung als diejenige, die erfüllt worden sei, habe jedenfalls bis zum 30. Dezember 1995 nicht bestanden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die formale Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1995 nichts darüber besagt, ob die dadurch erlangten Beträge der Beklagten im Verhältnis zum Kläger mit Recht zugeflossen sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob der Beklagten ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe des aus der Gehaltspfändung erlangten Betrages gegen den Kläger zustand.

2. Die Verneinung eines solchen Anspruchs durch das Berufungsgericht wird von der Revision mit Recht angegriffen. Sie erweist sich in mehreren Punkten als fehlerhaft.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß fällige Ansprüche der Beklagten aus den Darlehensübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 infolge einer Zahlung der Verkäuferin auf die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten erloschen gewesen sein könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verkäuferin Zinsen in Höhe von insgesamt 1.229.123,20 DM an die Beklagte gezahlt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher für die Revisionsinstanz maßgeblich. Diese Feststellung reicht jedoch zur Begründung eines Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht aus.

b) Infolge der Schuldübernahme durch den Kläger war die Verkäuferin nach dem 1. Juni 1995 nicht mehr Darlehensschuldnerin. Ihre Zahlung könnte daher als Leistung eines Dritten nur nach § 267 BGB Erfüllungswirkung gehabt haben. Nach dieser Vorschrift führt die Leistung eines Dritten aber nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der Dritte die Leistung zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will; maßgeblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist (BGHZ 137, 89, 95 m.w.Nachw.). Zu diesem Erfordernis des "Fremdtilgungswillens" im Sinne des § 267 BGB hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Damit bleibt offen, ob die Verkäuferin bei ihrer Zahlung an die Beklagte mit der Absicht gehandelt hat, Verbindlichkeiten des Klägers zu tilgen, oder ob sie in der irrigen Annahme, noch immer Darlehensschuldnerin zu sein, auf eigene Rechnung gezahlt hat.

c) Auch wenn der erforderliche "Fremdtilgungswille" vorgelegen haben sollte, könnte die Zahlung der Verkäuferin dem Kläger nur dann zugute kommen, wenn und soweit sie vor dem Zufluß des Erlöses aus der Gehaltspfändung bei der Beklagten eingegangen sein sollte. Nur in diesem Fall bzw. Umfang kann die Zahlung der Verkäuferin dazu geführt haben, daß fällige Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bereits erloschen waren und der Beklagten der Erlös aus der Gehaltspfändung rechtsgrundlos zugeflossen ist.

Auch zu diesem Punkt fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat zum Zeitpunkt der Zahlung der 1.229.123,20 DM durch die Verkäuferin überhaupt keine Feststellungen getroffen. Auch der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der 91.426,41 DM aus der Gehaltspfändung wurde nicht festgestellt. Hierzu findet sich im Tatbestand des Berufungsurteils nur die Angabe, im Dezember 1995 sei im Wege der Pfändung von Gehaltsansprüchen gegen den Kläger vollstreckt worden und aus der "nachfolgenden Überweisung" habe die Beklagte 91.426,41 DM erhalten.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner nicht berücksichtigt, daß als fällige Forderungen der Beklagten aus den beiden Darlehensübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 gegen den Kläger, die die Vollstreckung in dessen Gehaltsansprüche rechtfertigen konnten, nicht nur Zinsforderungen in Betracht kamen. Nach Ziffer 1.1.2. des Darlehensübernahmevertrags über 10 Millionen DM war der Kläger nicht nur zur Zinszahlung, sondern ab 1. August 1995 auch zur monatlichen Entrichtung von Tilgungsbeträgen in Höhe einer Jahresrate von anfänglich 2% des Darlehensbetrages verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, warum das Berufungsgericht diesen Umstand, der in der ersten Instanz zur teilweisen Klageabweisung geführt hatte und im Tatbestand des Berufungsurteils im Rahmen der Wiedergabe der landgerichtlichen Entscheidungsgründe ausdrücklich erwähnt wird, in seinen Entscheidungsgründen übergangen hat. Geht man mit den bisherigen, in diesem Punkt allerdings nicht im einzelnen substantiierten Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, daß es sich bei den von der Verkäuferin entrichteten 1.229.123,20 DM um eine Zinszahlung handelte, so liegt die Annahme nahe, diese Zahlung habe - unabhängig von ihrem Zeitpunkt - in keinem Falle auf die vom Kläger geschuldeten Tilgungsbeträge verrechnet werden dürfen; das hätte zur Folge, daß die Klage jedenfalls in Höhe der Tilgungsbeträge, die bis zum Zeitpunkt des Zuflusses des Erlöses aus der Gehaltspfändung bei der Beklagten fällig geworden sind, abzuweisen wäre. Sollte es sich dagegen bei den 1.229.123,20 DM um eine Zahlung gehandelt haben, die auf alle fälligen Forderungen der Beklagten aus den den Gegenstand der Übernahmeverträge vom 1. Juni 1995 bildenden Darlehen zu verrechnen war, so hätten die fällig gewordenen Tilgungsbeträge jedenfalls bei der Prüfung der Frage mitberücksichtigt werden müssen, ob die Zahlung von 1.229.123,20 DM - ihre Rechtzeitigkeit vorausgesetzt - geeignet war, alle fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger zu tilgen.

d) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht von zu geringen Zinsforderungen der Beklagten ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat nur Zinsen in Höhe von 663.383,70 DM für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 1995 berücksichtigt, obwohl der Kläger nach Ziffer 1.1.1. der beiden Darlehensübernahmeverträge jeweils Zinsen ab 15. Februar 1995 schuldete. Den Betrag ihrer Zinsforderungen für den Zeitraum vom 15. Februar bis 30. November 1995 hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2001 mit 920.005,74 DM angegeben. Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn die Zahlungen der Verkäuferin an die Beklagte von 1.229.123,20 DM mit "Fremdtilgungswillen" und so rechtzeitig erfolgt sind, daß sie zur Tilgung der hier interessierenden fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger auf Zinsen - und gegebenenfalls auch auf Tilgungsbeträge - geeignet waren und wenn außerdem die genannten Zahlungen angesichts ihrer Höhe und ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Zweckbestimmung zur Abdeckung des Zeitraums vom 15. Februar 1995 bis zum 29. Februar 1996 mit dem auf die Zeit vom 15. Februar bis 30. November 1995 entfallenden Anteil hinter den fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger zurückblieben. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Rücktritt der Verkäuferin vom Kaufvertrag sich auf die Rechtswirksamkeit der Darlehensübernahmeverträge vom 1. Juni 1995 ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Auswirkungen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger als Übernehmer der Darlehensverbindlichkeiten und der Verkäuferin als bisheriger Darlehensschuldnerin auf die Wirksamkeit der Schuldübernahme werden durch § 417 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist keine Rechtfertigung ersichtlich.

1. Ist eine Schuldübernahme durch Vereinbarung zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Übernehmer mit Genehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB) in der Weise erfolgt, daß die Schuldübernahme und das ihr zugrunde liegende Grundgeschäft untrennbare Bestandteile eines einheitlichen Geschäfts sind, so können Einwirkungen auf das Grundgeschäft wie zum Beispiel eine Anfechtung ungeachtet des § 417 Abs. 2 BGB dazu führen, daß auch die Schuldübernahme ihre Wirksamkeit verliert (BGHZ 31, 321). Eine solche Durchbrechung des § 417 Abs. 2 BGB kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil die Darlehensübernahmeverträge vom 1. Juni 1995 gemäß § 414 BGB zwischen der Beklagten als Gläubigerin und dem Kläger als übernahmebereitem Dritten vereinbart worden sind und diese Verträge mit dem Kaufvertrag vom 14. Februar 1995 kein einheitliches Geschäft bilden.

2. Aus den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nichts anderes. Dabei mag dahinstehen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen die auf eine klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldübernehmer einerseits sowie dem Schuldübernehmer und dem bisherigen Schuldner andererseits ausgerichtete Vorschrift des § 417 Abs. 2 BGB mit Hilfe der aus der allgemeinen Billigkeitsvorschrift des § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage überspielt werden kann. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, der den Zufluß des Erlöses aus der Gehaltspfändung an die Beklagte rechtsgrundlos machen könnte, kommt hier jedenfalls nicht in Betracht, weil zur Zeit dieses Zuflusses der Beklagten ein Verzicht auf ihre Gläubigerstellung gegenüber dem Kläger schon deshalb nicht zumutbar war, weil die Beklagte die frühere Darlehensschuldnerin mit den Schuldübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 wirksam aus der Schuld entlassen hatte. Der Umstand, daß die frühere Darlehensschuldnerin auch über die oben erörterten Zinszahlungen hinaus später noch weitere Zahlungen auf das Darlehen an die Beklagte geleistet hat, ändert daran nichts, weil die Beklagte darauf zur Zeit ihrer Zwangsvollstreckung gegen den Kläger keinen Rechtsanspruch hatte.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).



Ende der Entscheidung

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