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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: XI ZR 435/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren ist durch die Insolvenz der GbR G. nicht unterbrochen (vgl. OLG Celle OLGZ 1969, 368 ff.).
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 72.689,26 €.
Ende der Entscheidung
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