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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: XI ZR 444/07
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 272.423,09 €.
Ende der Entscheidung
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