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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: XI ZR 466/02
Rechtsgebiete: VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XI ZR 466/02

vom

30. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Appl

am 30. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 257.265,36 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Verbrauchereigenschaft der Kläger ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 149, 80, 86 f.) verneint hat. Eine Zulassung wegen Divergenz rechtfertigt das schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten abstrakten Rechtssatz, die Frage, ob ein Kreditnehmer als Verbraucher angesehen werden könne, hänge maßgeblich von der Größe des Kredits ab, nicht aufgestellt hat. Bei dem Umfang des Kredits handelte es sich vielmehr um einen von mehreren Gesichtspunkten, auf den das Berufungsgericht im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung abgestellt hat. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt das Berufungsurteil auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht geboten ist (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 192 ff.). Der von den Klägern gerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (richtig: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG) in der bis zum 1. Mai 1993 geltenden Fassung liegt nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. war der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten im Kreditvertrag nur anzugeben, wenn dies "möglich" war. Das war hier, was die Beiträge zu den Lebensversicherungen angeht, nicht der Fall, da die Lebensversicherungsverträge erst nach dem Kreditvertrag und zu bei dessen Abschluß noch nicht bekannten Konditionen abgeschlossen worden sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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