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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: XI ZR 55/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 13. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar mangels näherer Anhaltspunkte im Sachvortrag der Parteien zu Unrecht das Zustandekommen eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages bejaht. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2) bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 19./23. Dezember 1991 von der Treuhänderin aufgrund der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht wirksam vertreten worden ist (vgl. nur BGHZ 167, 223, 227 f. Tz. 13 ff.; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, ZIP 2007, 16, 17 Tz. 15 f.); die für die rechtliche Selbständigkeit dieser Vollmacht streitende tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 aaO S. 18 Tz. 19) hat der Kläger zu 2) nicht entkräftet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 56.329,26 €.
Ende der Entscheidung
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