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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: XI ZR 588/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 1
BGB § 765
BGB § 774 Abs. 2
BGB § 1191
Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe,

den Richter Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 9.029,43 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2006 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2006 abgeändert.

Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an den Kläger 9.029,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2006 zu zahlen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 74% und die Beklagte zu 26%.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Ehefrau, als Mitbürgin auf Ausgleich in Anspruch.

Die Parteien übernahmen am 15. November 2000, jeder für sich selbst, für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der B. ...bank (im Folgenden: Gläubigerin) aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die S. GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) zustanden, selbstschuldnerische Bürgschaften bis zu Höchstbeträgen von 200.000 DM. Der Kläger war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin und hielt als Gesellschafter 20% des Stammkapitals. Weitere Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in Höhe von 80% war die S. KG, deren Komplementärin und Geschäftsführerin die Beklagte war. Kommanditisten waren die Kinder der Parteien. Nachdem die Parteien sich im Dezember 2001 getrennt hatten, wurde der Kläger als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin durch die Beklagte abgelöst.

Anlass der Bürgschaften vom 15. November 2000 war eine Vereinbarung zwischen Gläubigerin und Hauptschuldnerin vom 3./18. November 2000 über die Gewährung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM. Der Kreditvertrag sah als Sicherheiten neben den beiden Bürgschaften der Parteien Grundschulden in Höhe von 150.000 DM, 750.000 DM, 500.000 DM und 450.000 DM auf Grundstücken des Klägers sowie Sicherungsübereignungen vor. Der Sicherungszweck der Grundschulden, die bereits für frühere Kredite der Gläubigerin an die Hauptschuldnerin und teilweise auch an andere Schuldner bestellt worden waren, wurde auf den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000 erweitert. Die Grundschulden sicherten nunmehr Kredite der Gläubigerin an die Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM.

Nachdem über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, zahlten die Beklagte 10.000 EUR und der Kläger 79.931,15 EUR an die Gläubigerin, die keine weiteren Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin geltend macht.

Der Kläger hat die Beklagte, die Komplementärin der KG war, in erster Instanz im Hinblick auf die 80%-Beteiligung der KG an der Hauptschuldnerin auf Ausgleich von 80% der Zahlungen beider Bürgen an die Gläubigerin, d.h. auf Zahlung von 61.944,92 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren hat er eine hälftige Beteiligung der Beklagten, d.h. Zahlung von 34.965,57 EUR nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt der Kläger seinen Antrag aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 769, 426 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit ihrer Zahlung von 10.000 EUR dem ihr im Ausgleichsverhältnis zum Kläger obliegenden Haftungsanteil genügt habe. Der Ausgleich zwischen Mitbürgen, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen hafteten, richte sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge. Im vorliegenden Fall sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Bürgschaft Grundschulden in Höhe von insgesamt 1,85 Millionen DM bestellt habe.

Mitbürgen und Grundpfandrechtsgeber stünden als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe und seien untereinander nach den Gesamtschuldregeln zum Ausgleich verpflichtet. Wegen des unterschiedlichen Umfangs der von den Parteien gewährten Sicherheiten und des damit verbundenen unterschiedlichen Risikos seien die internen Haftungsanteile entsprechend dem Verhältnis der nach außen übernommenen Haftungsgrenzen zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WM 1975, 100, 101) zugrunde liegenden Fall handele es sich vorliegend nicht um eine unbegrenzte Bürgschaft, bei der die zusätzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach außen nicht erweitere.

Der Einwand des Klägers, die Grundschulden seien nicht verwertungsreif gewesen, weil die ihnen zugrunde liegenden Forderungen stets bedient worden seien, greife nicht durch, weil die Grundschulden jederzeit als Sicherungsmittel für den Kontokorrentkredit hätten verwertet werden können. Dass die Grundschulden neben der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung auch noch andere Verbindlichkeiten gesichert hätten, ändere an der Verteilungsquote nichts. Da keine gesicherte Forderung Vorrang vor einer anderen gehabt habe, bleibe das Risiko, für die eine oder die andere Forderung haften zu müssen, gleich.

Nach diesen Grundsätzen sei bei der Ermittlung der Haftungsanteile der Parteien von einem Gesamtbetrag von 2,25 Millionen DM (Grundschulden in Höhe von 1,85 Millionen DM, zwei Bürgschaften in Höhe von jeweils 200.000 DM) auszugehen. Davon entfielen auf die Beklagte 200.000 DM, d.h. 8,89% oder 7.994,88 EUR angesichts des von den Parteien an die Gläubigerin gezahlten Gesamtbetrages von 89.931,15 EUR. Da die Beklagte bereits 10.000 EUR gezahlt habe, stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch mehr zu.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 9.029,43 EUR zu.

1.

Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe stehen (vgl. zum Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller: BGH, Urteil vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91, WM 1992, 1893, 1894) und einander grundsätzlich nach den Regeln über die Gesamtschuld ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich, soweit die Parteien Mitbürgen sind, aus § 774 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger zusätzlich Grundschulden als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch auf das Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller ist der hinter § 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke einer anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen anwendbar (BGHZ 108, 179, 183 ; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400). Dies gilt erst recht, wenn der Grundschuldbesteller, wie hier, zugleich Bürge ist.

2.

Die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft beurteilt.

a)

Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge (BGHZ 137, 292, 294 ff. ; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 410). Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Mitbürgen richtet sich mithin nach dem im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiko (vgl. Glöckner ZIP 1999, 821, 827 ff.).

b)

Die Höhe des Haftungsrisikos im Außenverhältnis gegenüber der Gläubigerin wird nicht nur durch den Höchstbetrag der Bürgschaft, sondern auch durch alle anderen Sicherheiten, etwa Grundschulden, bestimmt. Diese sind deshalb auch bei der Bestimmung des Innenausgleichs zu berücksichtigen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1973 (VIII ZR 178/72, WM 1975, 100, 101) besagt nichts Gegenteiliges. Danach wird das Innenverhältnis zwischen Mitbürgen nicht dadurch berührt, dass ein Mitbürge zusätzlich zur Bürgschaft noch Grundschulden bestellt, wozu er, ebenso wie die anderen Bürgen, aufgrund des formularmäßigen Bürgschaftsvertrages verpflichtet ist. Diese Entscheidung betrifft nicht die Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern die - im Zeitpunkt des Urteils höchstrichterlich noch nicht entschiedene und darin offen gelassene - Frage, ob zwischen Bürge und Grundschuldbesteller überhaupt ein Ausgleich stattfindet.

c)

Die vom Kläger bestellten vier Grundschulden sind bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs allerdings, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht sämtlich in Höhe ihrer Nominalbeträge zu berücksichtigen. Das gegenüber der Gläubigerin übernommene Haftungsrisiko wird nicht nur durch die Nominalbeträge der Grundschulden und die Höchstbeträge der Bürgschaften, sondern auch durch die Höhe der gesicherten Forderungen gegen die Hauptschuldnerin begrenzt. Die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen gegen andere Schuldner sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger die Beklagte als Mitbürgin auf Ausgleich gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für seine Leistungen auf Ansprüche der Gläubigerin gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen kann und nimmt.

d)

Die Grundschulden sicherten Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM. Auf diesen Betrag war das Risiko des Klägers, mit den Grundschulden für Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin zu haften, begrenzt. Aus der Bürgschaft ergab sich ein zusätzliches Haftungsrisiko in Höhe von 200.000 DM. Die Bürgschaft sicherte zwar ebenso wie die Grundschulden den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000. Sie konnte aber aufgrund ihrer weiten Zweckbestimmung auch für andere Forderungen gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch genommen werden. Formularmäßig weite Zweckerklärungen sind gegenüber Allein- und Mehrheitsgesellschaftern sowie Geschäftsführern der Hauptschuldnerin, d.h. auch gegenüber dem Kläger, wirksam (BGHZ 142, 213, 215 f. ; 143, 95, 100 f. ; 153, 293, 298) .

Dem Haftungsrisiko des Klägers von insgesamt 745.000 DM stand ein Haftungsrisiko der Beklagten von 200.000 DM gegenüber. Ihr gegenüber kann die Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung dahinstehen, weil sie jedenfalls für die Anlassforderung, d.h. den Kontokorrentkredit in Höhe von 200.000 DM, haftet (BGHZ 137, 153, 156 f. ; 153, 293, 298) . Die Beklagte schuldet dem Kläger somit Ausgleich in Höhe von 21,16% von dem gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 89.931,15 EUR, d.h. 19.029,43 EUR. Da sie 10.000 EUR gezahlt hat, steht dem Kläger noch eine Forderung in Höhe von 9.029,43 EUR zu.

3.

Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus einem Mitbürgenausgleich entsprechend den Gesellschaftsbeteiligungen der Parteien an der Hauptschuldnerin. Davon ist auch der Kläger im Berufungsverfahren ausgegangen und hat seine in erster Instanz vertretene abweichende Ansicht ausdrücklich aufgegeben.

Das angefochtene Urteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1.

Die Bürgschaft der Beklagten ist nicht wegen krasser finanzieller Überforderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu verlangen (BGHZ 137, 329, 336 ; 153, 293, 296) . Dies gilt auch für die Beklagte. Diese war zwar nicht Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, sondern Komplementärin der KG, die Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war. Dies reicht aber aus. Die Wirksamkeit der Bürgschaft kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie von der KG, mit der Folge der persönlichen Haftung der Beklagten, oder von der Beklagten unmittelbar gestellt wird.

2.

Die Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg darauf, ein Ehegatte, der für Geschäftsschulden des anderen Sicherheiten bestellt habe, könne nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von seiner Verbindlichkeit oder Erstattung geleisteter Zahlungen verlangen; seine Haftung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sei dann ausgeschlossen. Die Revisionserwiderung verweist insoweit lediglich auf die Möglichkeit, dass der Kläger sein Einkommen aus der Hauptschuldnerin erwirtschaftete, ohne dass diese der ehelichen Lebensgemeinschaft als Erwerbsgrundlage diente, zeigt aber hierzu keinen konkreten Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf. Dasselbe gilt für die Annahme, die Bürgschaft des Klägers sei als Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistung zu betrachten.

3.

Erfolglos macht die Revisionserwiderung ferner geltend, dem Kläger seien aus frei gewordenen Sicherheiten der Hauptschuldnerin gegenüber der Gläubigerin Gelder in unbekannter Höhe zugeflossen. In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte vorgetragen, die Gläubigerin habe dem Kläger Ansprüche aus einer Globalzession abgetreten, auf die Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet worden seien. Daraus ergibt sich keine Einwendung gegen den begründeten Teil der Klageforderung. Ob ein Mitbürge vor der Inanspruchnahme eines anderen Mitbürgen einen zumutbaren, d.h. Erfolg versprechenden Rückgriff beim Schuldner nehmen muss (vgl. hierzu MünchKomm/Habersack, BGB 4. Auflage § 774 Rdn. 25), bedarf keiner Entscheidung, weil nicht substantiiert vorgetragen ist, ob und in welcher Höhe Ansprüche des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen und realisierbar sind.

4.

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Beklagten, die Klage sei treuwidrig, weil der Kläger die Insolvenz der Hauptschuldnerin selbst herbeigeführt habe.

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in Höhe von 9.029,43 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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