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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: XI ZR 68/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die von der Beklagten erhobene Rüge aus Art. 103 GG kommt es nicht an, da die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem abgetretenen, bestrittenen Schadensersatzanspruch an dem Aufrechnungsausschluß in A I 1. Abs. 7 der zwischen den Parteien in Nr. 9 des Bürgschafts-vertrages vereinbarten AGB der Klägerin scheitert.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 28.257,48 €.
Ende der Entscheidung
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