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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: XI ZR 76/99
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
am 15. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1999 dahin abgeändert, daß der Streitwert des damaligen Revisionsverfahrens 664.711 DM beträgt.
Gründe:
1. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 26. Oktober 1999 ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG steht dem nicht entgegen. Der Rechtsstreit hat erst mit der Nichtannahme der gegen das zweite Berufungsurteil gerichteten Revision des Beklagten durch den Senatsbeschluß vom 27. November 2001 (XI ZR 22/01) seine Erledigung gefunden.
2. Die Änderung des Revisionsstreitwerts ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Beklagte, wie er in seiner Wider-Widerklage-Erwiderung vom 11. März 1996 unter Vorlage einer schriftlichen Abtretungserklärung - seitens der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen hat, den hier interessierenden Teil seines angeblichen Rückzahlungsanspruchs von 774.000 DM bereits am 22. Mai/22. Juni 1995 und damit vor der am 8. August 1995 erhobenen Wider-Widerklage an seinen Bruder abgetreten hat. Die Wider-Widerklage konnte daher diesen Teil des angeblichen Rückzahlungsanspruchs nicht erfassen. Der für das erste Revisionsverfahren festgesetzte Streitwert von 1.438.711 DM war daher um 774.000 DM auf 664.711 DM herabzusetzen.
Ende der Entscheidung
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