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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: XI ZR 85/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 171
BGB § 172
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. Juni 2009

durch

den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteile vom 23. September 2008 -XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 36) muss der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs auch das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB darlegen und beweisen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.902,37 EUR.

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