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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: XII ZB 100/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juli 2001
in dem Verfahren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 86/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (BGHZ 72, 169).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).
Ende der Entscheidung
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