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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: XII ZB 101/01
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, ZPO, BarwertVO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 543 Abs. 2
BarwertVO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 101/01

vom 6. Juli 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. April 2001 dahin abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 28. Februar 1999, nicht 623,17 DM, sondern 230,09 € beträgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.062 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. September 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. August 1950) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. Mai 1954) am 19. März 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,27 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei dem Land Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 727,32 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der OFD im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 623,17 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. September 1976 bis 28. Februar 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der OFD in Höhe von monatlich 2.328,64 DM sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von 12,53 DM und des Antragstellers bei der BfA in Höhe von 441,83 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, ausgegangen. Die für den Antragssteller bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architektenversorgung (BayArchV; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 653,01 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Nach Erlaß der Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 (- XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.) hat die OFD eine ergänzende Auskunft erteilt; danach betragen die ehezeitlichen Anwartschaften der Antragstellerin bei der OFD unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 monatlich 1.112,53 €.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Oberlandesgericht habe die Anwartschaften des Antragstellers bei der BayArchV zu Unrecht nach der Barwert-Verordnung dynamisiert. Diese sei wegen veralteter biometrischer Daten verfassungswidrig, so daß insoweit auf Ersatztabellen zurückzugreifen sei. Der Antragsteller sowie die BfA und die BayArchV haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung als in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 178/00 - NJW-RR 2002, 289).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht auch im Ansatz zu Recht den Barwert des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung anhand der Barwert-Verordnung ermittelt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte statischer und teildynamischer Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-Verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf Ersatztabellen kann grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 451).

3. Indessen hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung nunmehr anhand der Barwert-Verordnung in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) zu erfolgen. Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ aaO) gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Barwert-Verordnung weitergehende Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 und XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 1639 bzw. FuR 2004, 37; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749).

4. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Versorgungsauskünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, in der Sache selbst entscheiden. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der Bayerischen Architektenversorgung in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um 65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 13.482,72 € errechnet sich demnach ein Barwert von 13.482,72 € x 7,26 = 97.884,55 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für Februar 1999 von 0,0000928019 ergeben sich 9,0839 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 47,65 DM eine dynamische Rente von 432,85 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 432,85 € + 225,90 € (441,83 DM) = 658,75 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.112,53 € + 6,41 € (12,53 DM) = 1.118,94 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 230,09 € errechnet (1.118,94 € ./. 658,75 € = 460,19 €; 460,19 € : 2 = 230,09 €).

Ende der Entscheidung

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