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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: XII ZB 120/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Mai 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluss vom 2. April 2008 hinsichtlich des Kostenausspruchs zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nicht veranlasst, da der Senatsbeschluss vom 2. April 2008 keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klägerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen ist.
Die Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen §§ 321, 321 a ZPO liegen nicht vor, so dass weder eine Ergänzung des vorgenannten Senatsbeschlusses noch eine Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen.
Ende der Entscheidung
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