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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: XII ZB 123/03
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, ZPO, SGB VI, VAHRG, Versorgungsänderungsgesetz


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 2
BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 14
BeamtVG § 69 e
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 543 Abs. 2
SGB VI § 255 e
VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1
Versorgungsänderungsgesetz Art. 20 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 123/03

vom 15. Dezember 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 3. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. September 2001, nicht 389,65 €, sondern 378,93 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 20. Dezember 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 20. Januar 1960) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 22. Oktober 1958) am 5. Oktober 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluß dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 389,65 €, bezogen auf den 30. September 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Dezember 1985 bis 30. September 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 900,13 € und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 41,60 € sowie der Antragsgegnerin bei der LVA in Höhe von monatlich 161,23 €, letztere beide jeweils bezogen auf den 30. September 2001, ausgegangen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht für die Antragsgegnerin eine private Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich (dynamisiert) 1,19 € festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit. 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2025 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).



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