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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: XII ZB 125/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21. Zivilsenats - Familiensenat - vom 14. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist nicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 300.000 DM.
Ende der Entscheidung
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