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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: XII ZB 134/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, Brüssel IIa-VO, IntFamRVG


Vorschriften:

ZPO § 621e Abs. 1
FGG § 19
Brüssel IIa-VO Art. 15 Abs. 1 lit. b
IntFamRVG § 28
Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621e Abs. 2 ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO statthaft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 165/03 - FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232).

Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts -, ein ausländisches Gericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung. Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 IntFamRVG.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 134/06

vom 2. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 2006 wird auf seine Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Mutter) begehrt die Aussetzung des Rechts des Antragsgegners (Vater) zum Umgang mit dem am 23. November 1995 geborenen gemeinsamen Sohn G.-J.

Die Ehe der Eltern, die wie G.-J. französische Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 28. Juni 2002 rechtskräftig geschieden. Nach dem Scheidungsurteil steht das Sorgerecht für G.-J., der seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der in Deutschland lebenden Mutter hat, beiden Eltern gemeinsam zu. Der Vater erhielt entsprechend einer Vereinbarung der Eltern das näher geregelte Recht, in den Schulferien mit dem Kind an seinem Wohnort Paris Umgang zu haben.

Nachdem die Mutter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Aussetzung des Umgangsrechts bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - T.-K. gestellt hatte, beantragte der Vater nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO), das Tribunal de Grande Instance in Paris um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen. Zudem ging auf Initiative des Vaters am 25. März 2006 ein entsprechender Antrag des Tribunal de Grande Instance de Paris nach Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c Brüssel IIa-VO ein.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 3. Mai 2006 das Verfahren "zur Bearbeitung und Entscheidung dem Richter in Familiensachen bei dem Tribunal de Grande Instance de Paris übertragen". Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1618 f. veröffentlicht ist, den Beschluss aufgehoben und die Anträge des Antragsgegners und des Tribunal de Grande Instance de Paris zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin die Verweisung des Verfahrens an das Tribunal de Grande Instance de Paris erreichen möchte.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 28 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Familienrechts (IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2005 I, 162). § 28 IntFamRVG bezieht sich auf Art. 34 Brüssel IIa-VO (Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 28 IntFamRVG Rdn. 1) und regelt lediglich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte nach §§ 24 ff. IntFamRVG im Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, die unter die Brüssel IIa-VO oder das Europäische Sorgerechtsübereinkommen fallen. Eine ausdrückliche Bestimmung im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte über Zuständigkeitsentscheidungen der Familiengerichte nach Art. 15 Brüssel IIa-VO die Rechtsbeschwerde stattfindet, enthält das IntFamRVG indessen nicht.

Dies ergibt sich auch aus der Systematik und den amtlichen Überschriften des Gesetzes. Abschnitt 4 enthält "Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften". § 28 IntFamRVG (Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde) findet sich aber nicht dort, sondern in Abschnitt 5 (Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses), und zwar im Unterabschnitt 3 (Rechtsbeschwerde). Dem gehen die Unterabschnitte 1 (Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug) und 2 (Beschwerde) voraus. Ihm folgen Unterabschnitt 4 (Feststellung der Anerkennung), 5 (Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses), 6 (Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen) und 7 (Vollstreckungsgegenklage).

Daraus folgt, dass § 28 IntFamRVG die Rechtsbeschwerde nicht generell und auch nicht in allen drei Verfahren des Abschnitts 5 zulässt, sondern ausschließlich im Verfahren der Zwangsvollstreckung, auf das sich die Unterabschnitte 1 bis 3 beziehen. Dies wird auch aus § 24 Abs. 3 IntFamRVG deutlich, der mit den Worten beginnt: "Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen...". Nur der auf eine solche Beschwerde ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist in § 28 IntFamRVG gemeint, wie sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt (BT-Drucks. 15/3981 S. 26). Danach entspricht § 28 IntFamRVG der Regelung des § 15 Abs. 1 AVAG. Diese bezieht sich ebenfalls nur auf die Entscheidungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 AVAG.

2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 621e Abs. 2 ZPO. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts ist keine Endentscheidung im Sinne von § 621e Abs. 1 ZPO.

a) Endentscheidungen gemäß § 621e Abs. 1 ZPO sind die Instanz ganz oder teilweise beendende Entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bei Zugrundelegung von Zivilprozessrecht als Urteile oder urteilsersetzende Beschlüsse ergehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Sept-ember 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25 f.; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 621e ZPO Rdn. 2; MünchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. § 621e Rdn. 3; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 621e ZPO Rdn. 2). Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - ist als Ersuchen an das französische Tribunal de Grande Instance de Paris nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO auszulegen, sich gem. Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Brüssel IIa-VO für international zuständig zu erklären. Sie ist eine bloße Zwischenentscheidung (vgl. Klinkhammer FamRBint 2006 S. 88, 90), denn sie beendet das Umgangsverfahren i.S.v. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO vor dem nach Art. 8 Brüssel IIa-VO international eigentlich zuständigen Familiengericht in T.-K., in dessen Bezirk G.-J. bereits bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, noch nicht. Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b, Abs. 5 Satz 2 Brüssel IIa-VO kann sich das deutsche Gericht erst dann für unzuständig erklären und damit das vor ihm geführte Verfahren beenden, wenn innerhalb von sechs Wochen eine Zuständigkeitserklärung des ersuchten ausländischen Gerichts erfolgt. Da die Zwischenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO über die Unzuständigkeit des inländischen Gerichts keine abschließende Entscheidung trifft, kann sie auch nicht in entsprechender Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO als Endentscheidung behandelt werden (so aber allgemein für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen über die Zuständigkeit OLG Stuttgart FamRZ 1978, 442 f. und unter Hinweis auf diese Entscheidung Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 621e Rdn. 8).

Im Übrigen wäre die Entscheidung des Kammergerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 621e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung (§ 621e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO in Familiensachen ausgeschlossen.

c) Für die Instanz nicht beendende Zwischenentscheidungen verweist § 621a Abs. 1 ZPO in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter anderem auf §§ 19, 64 Abs. 3 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232). Zwar spricht einiges für die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO ergangene Zwischenentscheidung anfechtbar ist, weil das Ersuchen in nicht unerheblicher Weise in die Rechtssphäre des der Verweisung nicht zustimmenden Beteiligten eingreift. Es eröffnet dem ausländischen Gericht in konstitutiver Weise die Möglichkeit, sich aus Gründen des Kindeswohls für international zuständig zu erklären (vgl. allgemein zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen Keidel/Kuntze/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rdn. 9 ff.; zur Anfechtbarkeit des Ersuchens nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO vgl. Klinkhammer FamRBint 2006, S. 88, 91 und Schlosser FS für Schwab 2005, S. 1255, 1265). Dies kann hier allerdings ebenso dahinstehen wie die Entscheidung der Frage, ob das Kammergericht zu Recht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO für ein Ersuchen an das Tribunal de Grande Instance de Paris verneint hat. Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - XII ZB 165/03 - FamRZ 2005, 1240; vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232).

Ende der Entscheidung

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