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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: XII ZB 144/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 19
ZPO § 621 e
ZPO § 621 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 144/02

vom

25. September 2002

in der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses

hier: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. Zivil-senats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2002 wird auf Kosten der Beteiligten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 255,65 €

Gründe:

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung über Zwangsgeld), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen.

Ende der Entscheidung

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