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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.1999
Aktenzeichen: XII ZB 145/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7
ZPO § 311 Abs. 2
ZPO § 310 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 145/99

vom

27. Oktober 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. August 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 2.868 DM.

Gründe:

Das Kammergericht hat die am 26. April 1999 eingegangene Berufung des Beklagten gegen das am 18. August 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der mit Ablauf von fünf Monaten nach der Urteilsverkündung beginnenden Frist des § 516 ZPO - bis zum 18. Februar 1999 - eingelegt worden ist.

Dabei enthält der angefochtene Beschluß entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde mit dem Hinweis auf die Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO eine ausreichende und "nachvollziehbare" Begründung für die getroffene Entscheidung. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den "Argumenten und Zitaten" aus der Beschwerde des Beklagten vom 11. August 1999 gegen den ausführlich begründeten Hinweisbeschluß des Kammergerichts vom 26. Juli 1999 bedurfte es entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht. Denn die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffen sämtlich die Frage einer wirksamen Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils vom 18. August 1998. Auf diese kam es jedoch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der eingelegten Berufung hier nicht an, da die Berufungsfrist auch - und gerade - dann mit dem Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils begann, wenn die Zustellung des Urteils nicht, nicht wirksam oder auch nicht nachweisbar erfolgt wäre. Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Verkündungsvermerks auf der zugestellten Urteilsausfertigung beeinflußte die Wirksamkeit der Zustellung entgegen dem Vortrag der sofortigen Beschwerde nicht (vgl. BGH Beschluß vom 17. Dezember 1986 - VIII ZB 47/86 = VersR 1987, 680; BGHZ 8, 303, 308).

Der Beginn der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO setzte - lediglich - eine wirksame Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 49/93 = FamRZ 1994, 438). Diese ist, wie auch die sofortige Beschwerde nicht in Zweifel zieht, erfolgt. Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1998 Verkündungstermin auf den 18. August 1998 bestimmt und in diesem Termin sodann - laut Protokoll (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - den Tenor des Urteils verkündet, § 311 Abs. 2 ZPO. Das Urteil lag auch, wie sich aus dem Verkündungsvermerk auf der Urschrift ergibt, bei der Verkündung in vollständig abgefaßter Form vor und gelangte aufgrund Verfügung vom 18. August 1998 bereits am 19. August 1998 zur Schreibkanzlei (vgl. § 310 Abs 2 ZPO). Mit den Besonderheiten des Verfahrens, das den Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1984 (VI ZR 25/83 = VersR 1984, 1192 und - VI ZR 205/83 = NJW 1985, 1782) zugrunde lag - in denen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt war, ob der Richter tatsächlich ein Urteil auf der Grundlage einer schriftlich niedergelegten Urteilsformel verkündet hatte - brauchte sich das Kammergericht entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde unter den hier gegebenen Umständen nicht zu befassen.

Ende der Entscheidung

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