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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: XII ZB 184/01
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. September 2001
in der Familiensache
betreffend den Umgang mit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil gegen Zwischenentscheidungen, insbesondere gegen eigene Entscheidungen des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Beschwerdeinstanz, kein Rechtsmittel stattfindet (BGHZ 72, 169, 170f.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 3 KostO).
Ende der Entscheidung
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