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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: XII ZB 185/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234
ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 ).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Dezember 2008

durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,

die Richterin Weber-Monecke und

die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 7.569 EUR

Gründe:

Das klagabweisende Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Juli 2007 zugestellt.

Am 8. August 2007 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin vom 6. August 2007 ein. Der erste Schriftsatz war bezeichnet als "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens". Nach dem Rubrum folgte der Antrag, "der Berufungsklägerin für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen". In der Begründung wird ausgeführt, dass "beabsichtigt" sei, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin wurde ausgeführt: "Die Berufung ist nicht mutwillig ... die Erfolgsaussichten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Berufungsbegründung."

Der beigefügte weitere Schriftsatz ist als "Berufung" überschrieben, enthält neben dem vollständigen Rubrum die Formulierung: "... legen wir im Auftrag der Klägerin und der Berufungsklägerin gegen das am 10.05.2007 verkündete und am 09.07.2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ... Berufung ein." Auf die Ausfertigung des beigefügten Urteils wurde hingewiesen. Außerdem enthielt der Schriftsatz konkrete Berufungsanträge zum Kindesunterhalt und eine umfassende Berufungsbegründung. Der Schriftsatz ist von der Rechtsanwältin der Klägerin eigenhändig unterschrieben.

Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Oktober 2007 zugestellt. In der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO wurde weder ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die Berufung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt. Erst auf Hinweis des Gerichts vom 27. November 2007 wies die Klägervertreterin darauf hin, dass die Berufung und die Berufungsbegründung unbedingt eingelegt worden seien und beantragte unter erneuter Einlegung der Berufung und Bezugnahme auf die vorliegende Berufungsbegründung hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es abgelehnt, weil die Klägerin nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht schuldlos gehindert gewesen seien, innerhalb der Fristen des § 234 ZPO Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufung bzw. die Berufungsbegründung nachzuholen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Klägerin ist in den Verfahren auf Kindesunterhalt auch nach wie vor prozessführungsbefugt. Denn sie hatte die Klage vor der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eigenen Namen erhoben und diese gesetzliche Prozessstandschaft gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses fort (Senatsurteil 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 284 ; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 135 d).

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 971, 972 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 = NJW 2002, 3029, 3031 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.

2.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen sind.

a)

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) . Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall.

b)

Der am 8. August 2007 eingegangene weitere Schriftsatz der Klägerin erfüllt sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung Berufung eingelegt. Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthält außerdem Berufungsanträge und deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 ZPO). Schließlich war der Schriftsatz als "Berufung" bezeichnet und von der postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.

Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und Berufungsbegründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zeitgleich eingereichten Prozesskostenhilfegesuch vom 6. August 2007 ergeben. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht allerdings schon dieser Schriftsatz allein nicht eindeutig gegen ein gleichzeitig eingelegtes Rechtsmittel. Zwar wird in dem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe "für das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt werde. Auch in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags wird ausgeführt, dass die Klägerin "beabsichtige", gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Andererseits wird die Erfolgsaussicht damit begründet, dass "die Berufung" nicht mutwillig sei. Zu den Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die als Anlage beigefügte "Berufungsbegründung" Bezug genommen. Ob ein Berufungsverfahren danach nur beabsichtigt war oder die Berufung doch schon eingelegt sein sollte, ist schon nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht eindeutig zu beantworten. Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten, folgt auch daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die beigefügte Berufung und Berufungsbegründung - mit den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 m.w.N.).

Zusätzlich steht der Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt der beigefügten "Berufung". Denn dieser Schriftsatz allein lässt keine Deutung dahin zu, dass das Rechtsmittel nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte. Dieser Widerspruch zwischen dem Berufungsschriftsatz und dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lässt sich nicht zugunsten des Inhalts einer der Schriftsätze auflösen. Selbst wenn trotz des eindeutigen Inhalts des Berufungsschriftsatzes Zweifel verbleiben, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte, ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehmen wollte, als zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 m.w.N.).

3.

Weil die Klägerin ihre Berufung somit rechtzeitig eingelegt und begründet hat, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben. Auf den in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin kommt es danach nicht an.

Ende der Entscheidung

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