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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: XII ZB 189/01
Rechtsgebiete: ZPO, KostO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 | |
KostO § 131 Abs. 3 | |
FGG § 13a Abs. 1 S. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Familiensache
betreffend das Kind
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 9. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine Entscheidung des Kammergerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung (hier: vorläufige Anordnung) des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet (BGHZ 72, 169, 170).
Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei; die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 S. 2 FGG).
Ende der Entscheidung
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