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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: XII ZB 203/99
Rechtsgebiete: FGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

FGG § 50
BGB § 1666
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 203/99

vom

25. Juni 2003

in der Kindschaftssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Eltern des am 8. August 1998 geborenen Kindes J. A. . Unmittelbar nach der Geburt ließ die Mutter das Kind in einem Heim zurück. Da ihr Aufenthalt zunächst weder für das Heim noch für das Jugendamt zu ermitteln war, gab das Jugendamt das Kind am 14. September 1998 in die Familie der Pflegeeltern, der Beteiligten zu 6. Im Wege einer vorläufigen Anordnung vom 13. Oktober 1998 entzog das Familiengericht gemäß § 1666 BGB der Mutter die elterliche Sorge und ordnete Vormundschaft durch das Jugendamt an. Am 14. Mai 1999 bestellte das Amtsgericht gemäß § 50 FGG für das Kind den Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger. Dieser regte an, für das Kind einen anderen Vormund zu bestellen, da das Jugendamt den Aufenthalt der Mutter nicht ermittelt habe, eine Adoption des Kindes anstrebe und einen Kontakt der Mutter zu dem Kind ablehne. Daraufhin bestellte das Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 die Beteiligte zu 1 anstelle des Jugendamts zum Vormund. Auf ihren Antrag ordnete das Familiengericht mit Beschluß vom 23. August 1999 im Wege einer einstweiligen Anordnung an, daß die Eltern zweimal in der Woche jeweils zwei Stunden Umgang mit dem Kind haben sollten. Nach Anhörung der Beteiligten, jedoch nicht der Pflegeeltern, bestätigte das Amtsgericht mit Beschluß vom 1. September 1999 diese einstweilige Anordnung über die Umgangsregelung.

Die Pflegeeltern haben gegen die Umgangsregelung, gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 zum Vormund sowie gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers Beschwerde eingelegt und den beim Familiengericht befaßten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch das Jugendamt hat sich gegen die getroffene Umgangsregelung gewandt.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden und den Befangenheitsantrag der Pflegeeltern "zurückgewiesen". Die Pflegeeltern haben weitere Beschwerde eingelegt, soweit ihre Beschwerde gegen die Umgangsregelung des Familiengerichts in den Beschlüssen vom 23. August und 1. September 1999 zurückgewiesen worden ist.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die erstinstanzliche Entscheidung ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen. Einstweilige Anordnungen in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 oder 9 ZPO (hier: Abs. 1 Nr. 2) sind lediglich Zwischenentscheidungen, keine Endentscheidungen im Sinne des hier anwendbaren § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (Senatsbeschluß BGHZ 72, 169, 170 f.). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine solche Zwischenentscheidung kann deshalb nicht mehr mit der weiteren Beschwerde angefochten werden (BGHZ aaO).

Ende der Entscheidung

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