Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: XII ZB 205/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 205/00

vom

31. Januar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 13.110,36 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das ihr am 10. Juli 2000 zugestellte Urteil des Familiengerichts zu Recht nach § 519 b Abs. 1 ZPO verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis Dienstag, den 10. Oktober 2000 verlängerten Frist begründet worden ist.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch abgelehnt, der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäumung (unter anderem) der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Partei dabei als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat nicht dargetan, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

a) Der Prozeßbevollmächtigte mußte, worauf bereits das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat, sicherstellen, daß die Berufungsbegründungsfrist auch im Falle seiner krankheitsbedingten Abwesenheit - etwa durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung - gewahrt werden konnte. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter dieser Pflicht - generell oder für den konkreten Krankheitsfall - nachgekommen ist. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, die Kanzleiangestellte des Prozeßbevollmächtigten habe diesen während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit am 9. und 10. Oktober 2000 "wegen verschiedener Sachen angerufen, dabei aber diese Fristsache vergessen". Unklar bleibt nach diesem Vortrag, ob und inwieweit sich der Prozeßbevollmächtigte gezielt über alle Vorgänge, bei denen in dieser Zeit Fristen abzulaufen drohten, hat unterrichten lassen. Die Formulierung des Wiedereinsetzungsgesuchs legt - im Gegenteil - die Vermutung nahe, daß Anlaß und Gegenstand der Anrufe beim Prozeßbevollmächtigten der Initiative und Auswahl der Kanzleiangestellten oblagen; mit einer solchen Handhabung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die ihm obliegende Organisations- und Sorgfaltspflicht bei der Fristenwahrung indes nicht erfüllt.

b) Auf den Vortrag der Beklagten, es lasse sich nachträglich nicht mehr feststellen, wieso die Handakte über das vorliegende Verfahren, obschon am 4. Oktober mit einem Fristzettel für den 10. Oktober 2000 versehen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt und die im Fristenkalender ordnungsgemäß für den 10. Oktober 2000 notierte Berufungsbegründungsfrist gelöscht worden sei, kommt es danach nicht entscheidend an. Im übrigen ist dieser Vortrag - auch für sich genommen - nicht geeignet, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. So wird in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gemutmaßt, die Akte mit dem Fristenzettel sei aufgrund von Bau- und Umräumarbeiten in der Praxis "unbeabsichtigt unter anderen Akten verschwunden". Welche organisatorischen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten getroffen hat, um der - naheliegenden - Gefahr entgegenzuwirken, daß fristgebundene Vorgänge im Zusammenhang mit den Bau- und Umräumarbeiten außer Kontrolle geraten, erhellt - wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt - aus dieser Begründung nicht. Ebenso vermag der Vortrag der Beklagten die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß organisatorische Unzulänglichkeiten bei der Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sind. So bleibt schon unklar, wieso zwar - nach der Beschwerdeschrift - feststehen soll, daß die für den 10. Oktober notierte Berufungsbegründungsfrist im Zeitpunkt der Telefonate der Kanzleiangestellten mit dem Prozeßbevollmächtigten (am 9. und 10. Oktober 2000) noch im Fristenkalender eingetragen war, in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags jedoch als gesichert angesehen wird, daß diese Frist noch am 10. Oktober 2000, wenn auch aus angeblich ungeklärter Ursache, gelöscht worden ist. Zudem dürfen nach einer von der Beklagten vorgetragenen ständigen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten "Fristen im Terminkalender erst dann gelöscht werden ..., wenn die Akte zusammen mit einem von der Posteingangsstelle abgestempelten Aktenexemplar des Schriftsatzes vorliegt". Mit einer solchen Praxis ist jedoch eine verläßliche Ausgangskontrolle nicht gewährleistet; denn das Fristenbuch läßt nicht erkennen, ob ein fristgebundener Vorgang noch erledigt werden muß oder ob er bereits erledigt ist und lediglich die Empfangsbestätigung noch nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück