Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: XII ZB 262/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c Nr. 1
Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 262/04

vom 11. September 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die am 13. Juni 1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 15. März 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14. Juli 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30. Dezember 1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. 22. Oktober 1965) betreut wird.

In der Ehezeit (1. Juni 1996 bis 28. Februar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich von 160,92 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, erworben; diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20. Mai 1956), der seit 1992 als Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.

Die Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 260,33 €, die des Ehemannes auf 398,49 €; außerdem hat der Ehemann eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, deren Rückkaufwert im Jahr 2003 6.351,00 € betrug. Im Jahre 2001 betrug sein Gewinn vor Steuern 19.451,00 €.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von (160,92 € : 2 =) 80,46 € übertragen hat. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Umstand, dass sich die Ausgleichungspflicht der Ehefrau im wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, kein Grund, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c BGB) auszuschließen oder herabzusetzen. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der Kinder betreuende Elternteil annähernd so gestellt, als wenn er während der Zeit der Kindererziehung tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und Rentenanwartschaften begründet hätte. Hätte er in der Ehezeit solche - durch Erwerbseinkommen erworbene - Rentenanwartschaften begründet, so unterlägen diese dem Versorgungsausgleich.

Eine grobe Unbilligkeit liege auch nicht in dem Umstand, dass der Ehemann während der Ehe aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Anderenfalls ließe man außer Acht, dass die durch die Nichtentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ersparten Aufwendungen zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau wegen der weiteren Kindesbetreuung in ihren Möglichkeiten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen, beeinträchtigt sei bzw. hierfür überobligationsmäßige Anstrengungen unternehmen müsse. Diese Benachteiligung werde durch den Vorsorgeunterhalt dann nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht leistungsfähig sei. In diesem Falle sei aber auch er nicht in der Lage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften aufzubauen.

Ein besonderer Ausnahmefall, der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer grob unbilligen Benachteiligung der Ehefrau führe, sei deshalb nicht erkennbar. Er ergebe sich auch nicht aus weiteren Umständen. Auch der Ehemann verfüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht über Rentenanwartschaften, die zur Sicherung seines Existenzminimums ausreichten. Seine Altersversorgung sei auch nicht in anderer Weise gesichert. Es sei insbesondere ungewiss, ob er - 48 Jahre alt - derzeit noch eine nennenswerte Altersversorgung erreichen könne.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Das ist hier der Fall.

Das Oberlandesgericht geht mit Recht und zutreffender Begründung davon aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, dem Versorgungsausgleich in derselben Weise unterliegen wie solche Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind.

Der Umstand, dass der Ehemann während der Ehe als selbständiger Transportunternehmer tätig war und deshalb nicht auch seinerseits Versorgungsanrechte begründet hat, beruht auf der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten und lässt den Ausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Ehefrau geltend macht - der Ehemann aus dieser Tätigkeit lediglich so geringe Einnahmen erzielt hat, dass er zur Leistung von Trennungsunterhalt an sie nicht in der Lage war.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erscheint auch nicht deshalb als grob unbillig, weil die Ehefrau wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes derzeit zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist, der Ehemann - nach dem Vortrag der Ehefrau - zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nicht in der Lage ist und die Ehefrau deshalb ihre Altersversorgung nur aufgrund einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit weiter ausbauen kann. Denn zum einen ist das Kind inzwischen fast 10 Jahre alt und eine vollzeitige Betreuung durch die Mutter deshalb nicht mehr geboten; die Ehefrau ist zudem erst 41 Jahre alt und damit - auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs - durchaus in der Lage, in der Zeit bis zum Rentenalter ihre Versorgung in angemessenem Umfang auszubauen. Zum andern ist der Ehemann fast zehn Jahre älter als die Ehefrau und weiterhin selbständig. Die Folgerung des Oberlandesgerichts, es sei ungewiss, ob der - nach dem Vortrag der Ehefrau leistungsunfähige - Ehemann, der über keine sein Existenzminimum sichernden Versorgungsanwartschaften verfügt, bis zum Rentenalter noch eine nennenswerte Altersversorgung werde erlangen könne, ist naheliegend und jedenfalls rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie schließt es aus, dem Ehemann den Versorgungsausgleich als unbillig zu versagen.

Der Umstand, dass der Ehemann über eine Kapitallebensversicherung verfügt, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau an dieser Versicherung wegen der Schuldenlast des Ehemannes im Zugewinnausgleich nicht partizipiert hat; denn in diesem Fall kann der Ehemann - eben wegen der Passiva - aus dieser Versicherung keinen Nutzen ziehen. Ob die Schuldenlast des Ehemannes in der Ehezeit begründet worden ist, ist nach der zum Zugewinnausgleich getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ohne Belang. Diese Wertentscheidung kann nicht über den Versorgungsausgleich korrigiert werden.

Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtschau der genannten Umstände nicht den Schluss, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehefrau grob unbillig belasten würde. Dass das Oberlandesgericht eine solche Gesamtwürdigung unterlassen hätte, ist nicht ersichtlich; die gegenteilige Annahme lässt sich insbesondere nicht auf die von ihm angeführten Rechtsprechungszitate stützen. Die Gesamtschau führt, wie auch vom Oberlandesgericht angedeutet, zu dem Ergebnis, dass die Altersversorgung beider Ehegatten aufgrund der von ihnen gewählten Lebensplanung bislang nicht bzw. nur höchst unzulänglich gesichert erscheint, die deutlich lebensjüngere Ehefrau aber wesentlich bessere Chancen als der Ehemann hat, die bisherigen Defizite in der Versorgungsbiographie noch rechtzeitig zu beheben.

Ein auf die Härteklausel des § 1587c BGB gestützter Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes kommt nach allem nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück