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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: XII ZB 37/08
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 30 Abs. 1 Satz 3
FGG § 69 g Abs. 5 Satz 2
FGG § 70 m Abs. 3
Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG eröffnete Möglichkeit des Beschwerdegerichts, Rechtssachen nach Maßgabe des § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, besteht auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Aus § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 FGG ergibt sich nichts Gegenteiliges.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 37/08

vom 16. April 2008

in der Unterbringungssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Februar 2008 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung seiner vorläufigen Unterbringung.

1. Der 27-jährige Betroffene, der an einer Schizophrenie leidet und seit 2003 unter Betreuung steht, war bereits wiederholt untergebracht. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht - nach einem tätlichen Übergriff des Betroffenen auf die Betreuerin - die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis längstens 7. März 2008 genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch die Einzelrichterin - unter Heranziehung eines psychiatrischen Gutachtens und nach Anhörung des Betroffenen - zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt.

a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, weil - wie vom Oberlandesgericht näher ausgeführt - nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 70 h Abs. 1, § 69 f Abs. 1 FGG erfüllt seien. An der psychischen Erkrankung des Betroffenen bestehe kein Zweifel, ebenso nicht an der Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Diese sei ohne Unterbringung nicht möglich, weil anderenfalls der Betroffene die Medikamenteneinnahme sofort beenden würde. Die Unterbringung des Betroffenen bis zum 7. März 2008 sei auch verhältnismäßig. Insbesondere könne das Verhalten des Betroffenen nicht als Ausdruck eines selbst bestimmten Willens angesehen und die Ablehnung der Unterbringung mit einem "Recht auf Krankheit" begründet werden.

b) Die Entscheidung des Landgerichts sei auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil sie von der Einzelrichterin getroffen worden sei. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG könne die Zivilkammer des Landgerichts in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtssache nach § 526 Abs. 1 ZPO einem ihrer Mitglieder zur Entscheidung übertragen. Dies gelte auch für das Verfahren in Unterbringungssachen.

c) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Juli 2007 (FamRZ 2008, 80) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann ein Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen nicht dem Einzelrichter übertragen werden. Das Oberlandesgericht Rostock geht dabei nicht von unterbringungsrechtlichen, sondern von betreuungsrechtlichen Erwägungen aus. Nach seiner Auffassung stellt die Anordnung einer Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Die Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung erfordere deshalb regelmäßig eine besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung. Insoweit sei grundsätzlich eine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache anzunehmen; eine Übertragung auf den Einzelrichter scheide schon deshalb im Regelfall aus. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG die Möglichkeit der Übertragung von Beschwerdeverfahren auf den Einzelrichter eröffne, sei die Vorschrift auf die Errichtung oder Aufhebung von Betreuungen nicht anwendbar. Das ergebe sich aus § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG, der als die speziellere Norm dem § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgehe. Nach § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG könne die persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht durch einen beauftragten Richter, sondern nur durch die Kammer erfolgen. Wenn aber bereits die Anhörung als ein Verfahrensbestandteil nur in Ausnahmefällen einem einzelnen Richter übertragen werden könne, scheide eine Übertragbarkeit des gesamten Verfahrens auf den Einzelrichter von vornherein aus. Diese Grundsätze seien auf die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung uneingeschränkt zu übertragen. Das ergebe sich aus § 70 m Abs. 3 FGG, der auf § 69 g Abs. 5 FGG verweise, ferner aus dem Umstand, dass die Unterbringung eines Betroffenen einen ungleich härteren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechtsrecht darstelle als die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung.

II.

1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will in der Frage, ob in Unterbringungssachen eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter zulässig ist, von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock abweichen. Da diese Rechtsfrage für beide Entscheidungen erheblich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG vor.

2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung nur bis längstens 7. März 2008 genehmigt hat, die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts und der diese Entscheidung bestätigende Beschluss des Landgerichts mithin durch Zeitablauf gegenstandlos geworden sind.

Zwar ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nur zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles kann allerdings ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Das kommt bei tief einschneidenden Grundrechtseingriffen in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206). So liegen die Dinge hier: Zwar können die angefochtenen Entscheidungen, durch die eine vorläufige Unterbringung bis längstens 7. März 2008 genehmigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen worden ist, nicht mehr aufgehoben werden; denn diese Entscheidungen sind ersichtlich bereits durch Zeitablauf erledigt. Damit entfällt jedoch nicht das Rechtschutzinteresse des Betroffenen. Vielmehr ändert sich der Gegenstand des von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Es ist nunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genehmigten Unterbringung gerichtet. Zwar hat der Betroffene keinen ausdrücklichen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung gestellt. Er hat jedoch auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beabsichtigt sei, noch am 19. Februar 2008 - also rund zwei Wochen vor dem Ende der für die vorläufige Unterbringung gesetzten Frist - durch seinen Verfahrenspfleger erklärt, an der weiteren Beschwerde festhalten zu wollen. Aufgrund dieser Erklärung geht der Senat davon aus, dass der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde die Rechtmäßigkeit der genehmigten Unterbringung - unabhängig von deren damals unmittelbar bevorstehenden Fristende - durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen lassen will. Dieses Begehren ist - wie dargelegt - zulässig.

b) Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

aa) Das Landgericht hat - auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen - die Voraussetzungen, die § 1906 Abs. 1 BGB und § 70 h FGG für eine vorläufige Unterbringung normieren, zu Recht bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts und die ausführliche Würdigung im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts verwiesen. Die "Freiheit zur Krankheit", auf die sich der Betroffene beruft, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich zwar im Einzelfall die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken verbieten, wenn von ihm weder ein drohender gewichtiger Gesundheitsschaden abzuwenden noch eine Schädigung Dritter zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Diese Voraussetzung liegt aber, worauf auch das Oberlandesgericht hinweist, hier schon im Hinblick auf die im ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen sowie auf das gewalttätige Verhalten des Betroffenen gegenüber seiner Betreuerin ersichtlich nicht vor.

bb) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Insbesondere durfte die zuständige Zivilkammer des Landgerichts das Beschwerdeverfahren der Einzelrichterin übertragen.

Nach dem durch Art. 13 des Zivilprozessreformgesetzes eingefügten § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG kann die Zivilkammer des Landgerichts in Beschwerdesachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtssache dem Einzelrichter übertragen. Diese Vorschrift gilt nach Wortlaut und Standort auch für Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Das ist - soweit ersichtlich - in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, sieht man vom Oberlandesgericht Rostock ab, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. die im Vorlagebeschluss zitierte Rechtsprechung). Für solche Zweifel besteht nach Auffassung des Senats auch kein Anlass.

Die Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG auf (Betreuungs- und) Unterbringungsverfahren wird durch § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG nicht ausgeschlossen. Insbesondere lässt sich § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG nicht als lex specialis zu § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG verstehen, die einen Rückgriff auf die letztgenannte Vorschrift verwehrt. Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Regelungsgegenstand beider Normen. § 30 Abs. 1 Satz 1, 3 FGG bestimmt, wer zur Entscheidung über Beschwerden in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist. Danach entscheiden die Zivilkammern über Beschwerden in voller Besetzung, sofern sie nicht von der mit § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG neu eröffneten Möglichkeit einer Übertragung auf den Einzelrichter Gebrauch machen. § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m FGG regelt dagegen die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem danach zur Entscheidung berufenen Richter. Nach dieser Vorschrift soll, wenn die Zivilkammer in voller Besetzung über eine Beschwerde in (Betreuungs- oder) Unterbringungssachen entscheidet, die persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich auch vor der Kammer stattfinden, die Anhörung also nur ausnahmsweise durch einen beauftragten Richter erfolgen. Die persönliche Anhörung und der damit einhergehende persönliche Eindruck von dem Betroffenen vermitteln nach der Vorstellung des Gesetzgebers wichtige Erkenntnisse und Einschätzungen, die von allen zur Entscheidung berufenen Richtern unmittelbar - also nicht nur im Wege der Berichterstattung durch den beauftragten Richter - wahrgenommen werden sollen. § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG betrifft, wie das vorlegende Oberlandesgericht formuliert, mithin nur den Weg der Entscheidungsfindung durch die dazu berufenen Richter. Die Frage, wer zur Entscheidung berufen ist - Kammer oder Einzelrichter - wird von ihr nicht, auch nicht mittelbar, erfasst und bestimmt sich ausschließlich nach § 30 Abs. 1 Satz 1, 3 FGG i.V.m. § 526 ZPO. Wollte man mit dem Oberlandesgericht Rostock aus § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG herleiten, dass über Beschwerden in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stets nur die Kammer in voller Besetzung - also ohne die in § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgesehene Übertragungsmöglichkeit - entscheiden dürfe, würden beide Fragen vermischt und das Verhältnis beider Normen zueinander gleichsam "auf den Kopf gestellt". Richtig ist zwar, dass die von § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG als Grundsatz vorgeschriebene Unmittelbarkeit der Anhörung nur den Fall erfasst, dass die Zivilkammer in voller Besetzung über eine Beschwerde entscheidet. Das erklärt sich aber zwanglos aus der Tatsache, dass bei der Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter die Unmittelbarkeit ohnehin gewahrt ist, eine dem § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG entsprechende Regelung also sinnlos wäre. Ein "erst recht-Schluss" (wenn schon die Anhörung durch die Kammer erfolgen muss, dann "erst recht" auch die Entscheidung in der Sache selbst) geht deshalb fehl.

Aus dem von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG in Bezug genommenen § 526 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kommt eine Übertragung auf den Einzelrichter nur in Betracht, wenn die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Diese Voraussetzung gilt auch für (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren. Allerdings lässt sich daraus nicht herleiten, dass in (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter generell oder im Regelfall unzulässig wäre. Richtig ist zwar, dass die Errichtung und Fortdauer einer Betreuung, erst recht die zwangsweise Unterbringung des Betreuten, einschneidende Grundrechtseingriffe darstellen. Die Frage, ob - wie das Oberlandesgericht Rostock meint - deshalb die Entscheidung über die Errichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder über die Unterbringung des Betreuten eine besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung erfordert oder ob damit nur Kriterien formuliert sind, die für die Entscheidung aller Rechtssachen gleichermaßen Gültigkeit beanspruchen, kann hier dahinstehen. Auch wenn man der ersten Alternative folgt, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die gebotene besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung in (Betreuungs- oder) Unterbringungssachen notwendig mit "besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" einhergeht und schon deshalb eine Übertragung auf den Einzelrichter im Regelfall verbietet.

Dass im vorliegenden Fall solche besonderen Schwierigkeiten vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Diese Frage ist im Übrigen ohne Belang, da auf eine nach Maßgabe des § 526 Abs. 1 ZPO zu Unrecht erfolgte Übertragung einer Rechtssache auf den Einzelrichter ein Rechtsmittel ohnehin nicht gestützt werden kann (§ 526 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGHZ 170, 180, 181).

cc) Nach allem war der sofortigen weiteren Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Ende der Entscheidung

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